Bankettmappe | FUNKE Event-Center

// 35 5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FUNKE die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann FUNKE zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, FUNKE trifft ein Verschulden. VI. MITBRINGEN VON SPEISEN / GETRÄNKEN Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nach Abstimmung mit FUNKE mitbringen. In diesen Fällen müssen Müll und Reste der Speisen und Getränke rückstandslos vom Veranstalter aus den Veranstaltungsräumen entfernt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, berechnet FUNKE eine dem Aufwand entsprechende Reinigungs- gebühr. VII. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE 1. Soweit FUNKE für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonsti- ge Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt FUNKE im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt FUNKE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nut- zung des Stromnetzes von FUNKE bedarf der schriftlichen Zustimmung (E-Mail aus- reichend). Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschä- digungen an den technischen Anlagen von FUNKE gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit FUNKE diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten wird FUNKE verbrauchsabhängig erfassen und berechnen. VIII. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN 1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche, Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. FUNKE übernimmt für den Verlust, Untergang oder die Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FUNKE. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu ent- sprechen. FUNKE ist berechtigt, vom Veranstalter einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit FUNKE abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter die Entfernung, nimmt FUNKE die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vor. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem FUNKE Event-Center eines höheren Schadens vorbehalten. IX. HAFTUNG 1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, durch die Veran- staltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verschuldet werden. FUNKE kann vom Veranstalter die Stellung an- gemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 2. FUNKE haftet außer im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten haftet FUNKE nur in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens. Gesetz- lich zwingend vorgeschriebene Haftungsgründe (z.B. nach dem Produkthaftungs- gesetz) werden von diesem Haftungsausschluss nicht berührt. X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Essen. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- oder Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Essen. Sofern der Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Essen. 3. Es gilt deutsches Recht. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veran- staltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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